Staatsrecht I: Staatsgrundlagen, Staatsorganisation, Verfassungsprozess : mit Einführung in das juristische Lernen
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In: Schriften zum Öffentlichen Recht v.646
Intro -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- Inhalt -- Abkürzungen -- Gang der Untersuchung -- Erster Teil: Geschichtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen -- A. Abgrenzung der Begriffe "Geheimdienst" und "Nachrichtendienst -- I. Semantischer Ansatz -- II. Geheimdienste -- IIΙ. Nachrichtendienste -- B. Geschichtliche Einführung -- I. Auslandsgeheimdienste -- 1. Ausland -- 2. Preußen und Deutschland bis 1945 -- 3. Deutschland nach 1945 -- a) "Organisation Gehlen -- b) Kein eigener militärischer Geheimdienst -- c) Auslandsnachrichtendienste der DDR -- 4. Legalitätszwiespalt -- II. Staatspolizeien und Inlandsnachrichtendienste -- 1. Staatsschutz im Mittelalter -- 2. Neuzeit: Ausland -- a) Frankreich bis zum 19. Jahrhundert -- b) Rußland/Sowjetunion -- c) Vereinigte Staaten -- d) Großbritannien und andere europäische Staaten -- 3. Neuzeit: Deutschland und Österreich -- a) Deutscher Bund -- b) Altes Östereich -- c) Preußen -- d) Bismarckreich -- e) Weimarer Republik -- f) Drittes Reich -- g) Bundesrepublik -- C. Verfassungsrechtliche Legitimation -- I. Verfassungsschutzbehörden -- 1. Der Begriff "Verfassungsschutz -- a) Administrativer Verfassungsschutz -- aa) Exekutivischer Verfassungsschutz -- bb) Nachrichtendienstlicher Verfassungsschutz -- b) Materieller Verfassungsschutz -- 2. Verfassungsschutz und "streitbare Demokratie -- a) Geschichtliche Entwicklung -- b) Ausgestaltung der streitbaren Demokratie im Grundgesetz -- aa) Staatsrechtlicher Verfassungsschutz i. e. S. -- bb) Staatsrechtlicher Verfassungsschutz i. w. S. -- c) Streit um die "streitbare Demokratie -- d) "Streitbare Demokratie" und bürgerliche Freiheiten -- e) Rückwirkungen auf den Verfassungsschutz -- aa) Strukturelles Spannungsverhältnis -- bb) Der nachrichtendienstliche Verfassungsschutz im Grundgesetz -- 3. Harmonisierung von Freiheit und Verfassungsschutz.
In: Dresdner Vorträge zum Staatsrecht 8
Am 1. Januar 2014 ist die "Schuldenbremse" der Sächsischen Verfassung in Kraft getreten, wodurch zugleich die vom 6. Juni 1992 datierende Sächsische Verfassung zum ersten Mal überhaupt geändert worden ist. In der Sache gründet die Verfassungsänderung in dem Umstand, dass Begrenzung und Abbau der staatlichen Verschuldung in den vergangenen Jahren erheblich an finanzpolitischer Relevanz gewonnen haben, erst recht im Lichte der europäischen Staatsschuldenkrise und der Generationengerechtigkeit. Die Änderung der Sächsischen Verfassung ist eingebettet in die jüngere Entwicklung des Bundesverfassungsrechts (Art. 109 Abs. 3 und 143d GG), greift jedoch bemerkenswerter Weise zwei Jahre früher als im Bund und sechs Jahre früher als in den übrigen Bundesländern.Die hiermit vorgelegte erste monographische Auseinandersetzung mit dem neuen Art. 95 SächsVerf geht aus einem Vortrag hervor, den der Verfasser im Rahmen des "III. Dresdner Symposiums zum Staatsrecht" am 8. Mai 2014 vor der Juristischen Fakultät der Universität Dresden gehalten hat
In: NomosStudium
In: Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler 98
In den Haushalten von Bund und Ländern wurden in den vergangenen Jahren immer wieder so genannte globale Minderausgaben eingeplant. Häufig geschieht dies, um politischen Schwierigkeiten bei der Konkretisierung des Haushaltsausgleichs auszuweichen, die Begrenzung der Verschuldung auf die Investitionen zu unterlaufen oder sogar nur einen "Scheinausgleich" herbeizuführen. Dabei wird aber kaum geprüft, ob eine solche Haushaltspraxis mit dem Verfassungs- und einfachen Haushaltsrecht immer vereinbar ist. Mit dieser Frage befasst sich im Einzelnen die vorliegende Untersuchung von Prof. Dr. Christoph Gröpl, einem ausgewiesenen Experten der Materie. Er entwickelt darin einen umfassenden und fundierten Kriterienkatalog, mit dem die verfassungs- und haushaltsrechtliche Zulässigkeit von globalen Minderausgaben künftig näher überprüft werden kann. Angesichts des häufigen Rückgriffs der Haushaltspolitiker auf globale Minderausgaben kommt einem solchen Prüfraster erhebliche praktische Bedeutung zu. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass die verfassungs- und haushaltsrechtliche Zulässigkeit von globalen Minderausgaben davon abhängt, welchem Zweck sie dienen. Grundsätzlich zulässig ist eine globale Minderausgabe zur so genannten Bodensatzabschöpfung oder wenn sie aus "freien" Verwaltungsausgaben (so genannten Betriebshaushalten) erwirtschaftet werden kann. Weitgehend unzulässig ist sie jedoch, falls sie aus dem Bereich so genannter zwangsläufiger Ausgaben oder "freier" Zweckausgaben erwirtschaftet werden soll. Ebenfalls unzulässig ist sie, soweit sie Investitionsausgaben kürzt und die Nettoneuverschuldung nicht entsprechend verringert wird. Grob verfassungswidrig ist eine globale Minderausgabe, wenn sie realistischerweise uneinbringlich ist und damit lediglich einen "Schein-Haushaltsausgleich" herbeiführen soll. Die Untersuchung empfiehlt eine gesetzliche Normierung des Instruments der globalen Minderausgabe, die deren Zulässigkeit auf die so genannte Bodensatzabschöpfung und Einsparungen bei "freien" Verwaltungsausgaben beschränkt. [Quelle: Verl.]
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 139, Heft 2, S. 321
In: Der Staat: Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht, Band 52, Heft 1, S. 1-25
ISSN: 1865-5203
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 64, Heft 8, S. 321-322
ISSN: 0029-859X
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 64, Heft 6, S. 238-239
ISSN: 0029-859X
In: Die öffentliche Verwaltung: DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft, Band 64, Heft 9, S. 362-363
ISSN: 0029-859X
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 133, Heft 1, S. 1
In: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 133, Heft 1, S. 1-42
ISSN: 0003-8911
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